AEB der W. Krömker GmbH

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1. Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) finden Anwendung auf den Erwerb von Waren (“Lieferungen”) oder Werk-/Dienstleistungen („Leistungen“) durch W. Krömker GmbH („Krömker“) von einem Lieferanten ("Lieferant") und sind Bestandteil der diesen Erwerb betreffenden Anfragen, Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen.
1.2 Anderslautende Bedingungen - soweit sie nicht schriftlich vereinbart werden - gelten nicht. Zwischen Krömker und dem Lieferanten von diesen AEB vereinbarte Abweichungen gehen diesen AEB vor. Diese AEB gelten auch dann, wenn Krömker in Kenntnis aber ohne ausdrückliche Bestätigung abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen oder Leistungen annimmt.

2. Angebote

2.1 Der Lieferant ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Eingang des Angebotes gebunden.
2.2 Ein Angebot des Lieferanten muss von Krömker schriftlich angenommen werden. Der Lieferant soll die Annahme innerhalb von zwei Werktagen schriftlich bestätigen. Bestätigt der Lieferant eine Annahme nicht innerhalb von zwei Wochen, ist Krömker zur Stornierung der Annahme berechtigt.

3. Bezeichnung von Lieferungen

3.1 Grundlage der Bestellung von Lieferungen sind die Sachnummern und/oder Materialbezeichnungen von Krömker, die der Lieferant auf allen Lieferpapieren und Schriftwechsel zu verwenden hat.
3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bei unklaren Sachnummern und/oder Materialbezeichnungen Krömker unverzüglich um Aufklärung aufzufordern.

4. Änderungen

4.1 Krömker ist berechtigt, Spezifikationen (z.B. Zeichnungen, Verpackung), Termine und Bestimmungsorte von Zeit zu Zeit und ohne Ankündigung zu ändern. Der Lieferant ist innerhalb angemessener Frist zur Umsetzung der Änderungen verpflichtet.
4.2 Krömker ist in Fällen höherer Gewalt (insbes. Arbeitskampfmaß-nahmen) berechtigt, Lieferungen und Leistungen auszusetzen oder zu stornieren.
4.3 Änderungen der Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten, die Form, Passform, Funktionen oder Zertifizierung beeinflussen können, müssen Krömker mindestens 4 Monate vor dem gewünschten Anfangsdatum mitgeteilt werden und bedürfen der schriftlichen Einwilligung von Krömker.

5. Preise

5.1 Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms 2010), mit Bestimmungsort am Sitz von Krömker, soweit kein abweichender Bestimmungsort angegeben wurde. Vereinbarte Preise sind Festpreise und umfassen alle vom Lieferanten nach DDP zu tragenden Kosten.
5.2 Die Vergütung für Leistungen umfasst alle im Zusammenhang mit der Leistung entstehenden Kosten (z.B. Reisekosten, Spesen).

6. Lieferung und Verzug

6.1 Lieferungen sind vom Lieferanten auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Art der Ware und des Transportmittels angemessen zu verpacken.
6.2 Der Lieferant ist ohne schriftliche Einwilligung von Krömker zu Teilleistungen nicht berechtigt.
6.3 Angegebene und vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind verbindlich. Ist kein Datum festgelegt, erfolgt die Lieferung oder Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten.
6.4 Lieferdatum ist das Datum des Wareneingangs bei Krömker.
6.5 Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, der über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgeht, ist unwirksam.

7. Warenprüfung

Besteht zwischen Krömker und dem Lieferanten eine Qualitätssicherungs- oder vergleichbare Vereinbarung, beschränkt sich die unverzügliche Rügepflicht von Krömker auf äußerlich erkennbare Schäden und erkennbare Abweichungen von Identität und Menge einer Lieferung. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8. Vertragsstrafe

Versäumt der Lieferant schuldhaft einen vereinbarten Termin für Lieferung oder Leistung, schuldet er je angebrochener Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des gesamten Preises, höchstens jedoch in Höhe von 5% des gesamten Preises. Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf Schadenersatzforderungen, die durch dasselbe Terminversäumnis begründet sind, angerechnet.

9. Zahlungen

9.1 Zahlungen erfolgen entweder innerhalb 15 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung.
9.2 Eine Zahlung wird nur durch eine ordnungsgemäße Rechnung fällig, die insbesondere den Anforderungen von § 14 Abs. 4 UstG (Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG) entspricht.
9.3 Tag der Zahlung ist der Tag der Zahlungsanweisung durch Krömker.
9.4 Zahlungen durch Krömker sind keine Bestätigung, dass die Lieferung oder Leistung vertragsgerecht oder mangelfrei ist.

10. Mängelhaftung (Gewährleistung)

10.1 Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Lieferung, Abnahme (soweit vereinbart) oder bei Leistungen nach vollständiger Leistungserbringung.
10.2 Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn gelieferte Waren von Spezifikationen, Zeichnungen und/oder Mustern, die dem Lieferanten angegeben wurden, abweichen.
10.3 Liegt ein Mangel vor, hat der Lieferant nach Wahl nachzubessern oder nachzuliefern. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, kann Krömker eine angemessene Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
10.4 Mangelhafte Lieferungen, werden auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückgesendet. Unbeschadet weiterer Kosten zahlt der Lieferant für die Bearbeitung mangelhafter Lieferungen eine Pauschale von bis zu 120,00 €.

11 Haftung

11.1 Der Lieferant stellt Krömker von Ansprüchen Dritter frei, die auf fehlerhafte Lieferungen oder eine schuldhafte Pflichtverletzung von Vertragspflichten des Lieferanten zurückzuführen sind. Davon umfasst sind angemessen Kosten der Rechtsvertretung.
11.2 Der Lieferant stellt Krömker von entstehenden Kosten frei, wenn zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben Dritter Produkte von Krömker zurückgerufen werden müssen, weil vom Lieferanten gelieferte Waren Defekte aufweisen. Krömker informiert den Lieferanten unverzüglich über mögliche Rückrufmaßnahmen und berücksichtigt die Interessen des Lieferanten.

12. Rechte am geistigen Eigentum

12.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die individuell für Krömker gefertigt oder erbracht werden, überträgt der Lieferant Krömker alle übertragbaren Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere an Erfindungen und urheberrechtlichen Werken. Der Lieferant übergibt Krömker auf erstes Anfordern und kostenfrei zugehörige Unterlagen, Modelle und Zeichnungen. Der Lieferant erteilt Krömker an nicht übertragbaren Rechten ein kostenloses, unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht. Soweit rechtlich möglich, hat Krömker das Recht zur Bearbeitung der zugrunde liegenden Lieferungen und Leistungen.
12.2 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen/Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Werden Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant durch Änderung der Lieferung/Leistung, Erwerb entsprechender Nutzungsrechte oder auf andere Weise verpflichtet, der Schutzrechtsverletzung abzuhelfen. Anderenfalls ist Krömker zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Rechte von Krömker bleiben unberührt.
12.3 Der Lieferant ist ohne schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, Marken und geschäftliche Bezeichnungen von Krömker zu verwenden.

 

13. Geheimhaltung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Krömker Dritten mitzuteilen, soweit er nicht behördlich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist.

14. Werkzeuge

14.1 Bezahlt Krömker dem Lieferanten Werkzeuge, die der Lieferant für Lieferungen oder Leistungen einsetzt, übereignet der Lieferant diese Werkzeuge einschließlich jeglicher Zubehörteile, Pläne, Dokumentation etc. Der Lieferant mittelt Krömker den Besitz an dem Werkzeug und den Zubehörteilen.
14.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge im Eigentum von Krömker dauerhaft mit “Krömker” und der Inventar- und Materialnummer von Krömker zu beschriften. Diese Werkzeuge sind in angemessener Weise aufzubewahren, vor jeglicher Art von Schäden zu bewahren und in funktionstüchtigem Zustand zu halten. Der Lieferant führt die Instandhaltung der Werkzeuge auf seine eigenen Kosten durch.
14.3 Werkzeuge im Eigentum von Krömker sind nur zur Herstellung von Waren für Krömker zu verwenden. Der Lieferant gibt die Werkzeuge an Krömker auf erste entsprechende Anforderung zurück.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.
15.2 Gerichtsstand ist Bückeburg, Deutschland. Krömker kann wahlweise auch am Sitz des Lieferanten Klage erheben.

Stand: 2015-11-11